Cannabis
Eigentlich ist es ganz einfach. Wer Cannabis (bzw. auch andere Drogen) konsumiert, sollte nicht mehr selbst fahren – kein Auto, kein Motorrad und keinen E-Scooter. Auch beim Fahrrad gilt: Wer unter dem Einfluss berauschender Mittel fährt und Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich strafbar machen.
Jeder, der bekifft fährt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere.
Cannabiskonsum beeinträchtigt die Wahrnehmung, verlangsamt die Reaktionszeit, verschlechtert die Konzentration und schränkt die Koordination ein. Zudem kann sowohl ein Rausch- als auch ein Müdigkeitsgefühl auftreten.
Zwar gibt es für Auto-, Motorrad- und E-Scooter-Fahrer einen gesetzlich festgelegten Grenzwert, dieser ist im Gegensatz zur Promillegrenze bei Alkohol, nicht einfach abschätzbar und schon gar nicht auszurechnen. Wann der Grenzwert erreicht ist, hängt individuell von der Person, der von ihr konsumierten Menge und der Häufigkeit ds Konsums ab.
Für Fahranfänger in der Probezeit gilt quasi eine Null-Toleranz-Regel. Laut Gesetz dürfen sie 1,0 ng/ml THC im Blutserum habe, dieser Wert kann aber schon durch passiven Konsum bzw. sehr geringe Mengen erreicht werden.
Nach der Probezeit liegt der gesetzliche Grenzwert bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum.
Mischkonsum – also der Genuss von Alkohol und Cannabis zur selben Zeit – sollte tabu sein und wird streng geahndet.
Inzwischen gilt unter Experten die Faustregel, dass man mindestens 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum nicht fahren sollte.
Empfindliche Strafen
Wer mit 3,5 ng/ml THC oder noch mehr im Blut fahrend im Straßenverkehr erwischt wird, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit. Beim Erstverstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Beim Mischkonsum werden bis zu 1.000 Euro Buße fällig, es gibt einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Wer wiederholt erwischt wird und / oder zusätzlich auffällig wird, muss mit höheren Strafen rechnen.
Beim Mischkonsum von Alkohol und Cannabis drohen ebenfalls mindestens 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Bei Wiederholung erhöht sich das Bußgeld.
Personen, die in der Probezeit sind, müssen bei Verstößen mit einer Geldstraße und zusätzlichen Maßnahmen rechnen. Dazu zählen eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und ein kostenpflichtiges Aufbauseminar. Punkte in Flensburg sind zudem auch möglich.
Bei Wiederholung oder bei Gefährdung können die Strafen schnell höher ausfallen. Der Entzug des Führerscheins sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sind nicht auszuschließen.
Beachten!
Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin haben eine Empfehlung zur Wartezeit nach Konsum von Cannabis vor der Verkehrsteilnahme als Stellungnahme veröffentlicht:
Cannabis darf in Deutschland seit dem 1. April 2024 von Erwachsenen legal konsumiert werden. Der Besitz und Anbau ist für Erwachsene zu Genusszwecken in begrenztem Umfang erlaubt. Es gibt eine persönliche Besitzgrenze von bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum.
Wer Cannabis konsumiert hat und sich danach hinter das Steuer setzt, riskiert seinen Führerschein. Vielen Konsumenten ist der Tetrahydrocannabiol (THC)-Grenzwert von 3,5 Nanogramm zwar bekannt, wann dieser jedoch erreicht wird, ist von Person zu Person sehr unterschiedlich. Um es laienhaft auszudrücken: Der Rausch nach Cannabiskonsum ist nicht so gut einzuschätzen, wie der nach Alkoholkonsum.
Achte: Bei Fahranfängern liegt die Grenze bei 1 ng/Ml.
Aus diesem Grund gibt etwa die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) Empfehlungen, worauf Personen, die Cannabis konsumiert haben, achten sollten, bevor sie am Straßenverkehr teilnehmen .
Da die Nachweisbarkeit von THC nicht nur vom Zeitraum des letzten Konsums und den dabei konsumierten Mengen abhängt, werden Empfehlungen für gelegentliche und regelmäßige Konsumenten abgegeben.
Gelegentliche Konsumenten (darunter zählen Personen, die nicht mehr als zwei Joints am Abend rauchen und zwischen dem Konsum von einem und dem nächsten Joint mehrere Tage liegen):
- Nach etwa drei bis fünf Stunden können bereits Werte unter dem Grenzwert von 3,5 ng/ml erreicht werden, ABER fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigungen können auch unter 3,5 ng/ml erreicht werden. Daher empfiehlt die DGPV eine Wartezeit von 12 Stunden nicht zu unterschreiten. Ganz wichtig zu wissen: Im Falle eines Unfalls kann es auch unterhalb des Grenzwertes zu einer Verurteilung einer Straftat kommen.
- Wer keine Kenntnis über den Wirkstoffgehalt (liegt bei einem unbekannten Stoff vor) hat und /oder eine größere Menge zu sich genommen hat, sollte 24 Stunden warten, bis er sich wieder hinters Steuer setzt.
- Wer Cannabis oral konsumiert – also in Form von Gebäck, Gummibärchen, o.ä.- sollte aus Sicherheitsgründen immer 24 Stunden warten.
Bei regelmäßigem Konsum (liegt vor, wenn Cannabis mehrmals wöchentlich konsumiert wird):
Die Nachweiszeit kann sich verlängern, da es unter anderem zu einer Depotbildung von THC im Körper kommen kann.
Sind die Einzelkonsummengen moderat, wird davon ausgegangen, dass nach drei bis fünf Tagen kein Nachweis oberhalb von 3,5 ng/ml nachgewiesen werden kann.
Achte: Was genau gelegentlicher und regelmäßiger Konsum ist, kann nicht genau festgelegt werden.
Täglicher und mehrfach täglicher Konsum:
Eine Verkehrsteilnahme ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erst nach längerer Abstinenz (mehrere Wochen) sollte diese wieder in Betracht gezogen werden.
Hier gibt es noch mehr Infos dazu: Empfehlung Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin

